Ratgeber für Eigentümer

Vermieten wird jedes Jahr anspruchsvoller. Verkaufen bleibt einfach.

Wer heute ein Mehrfamilienhaus vermietet, führt nebenbei einen kleinen Fachbetrieb: Messtechnik, Fristen, Informationspflichten, Rechtsprechung. Vieles davon ist sinnvoll — aber es ist Arbeit, und die Anforderungen wachsen jedes Jahr. Auf dieser Seite finden Sie den ehrlichen Überblick. Und die ehrliche Alternative: Übergeben Sie das Haus in Hände, für die genau das der Beruf ist.

Stand: Juli 2026 · alle Angaben sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr — keine Rechtsberatung.

Funk-Zähler sind Pflicht.

Neue Heizkostenverteiler und Zähler müssen seit Ende 2021 fernablesbar sein; Bestandsgeräte müssen bis 31.12.2026 umgerüstet werden (§ 5 HeizkostenV).

Monatliche Verbrauchsinfos.

Mit Funk-Zählern müssen Vermieter ihren Mietern jeden Monat Verbrauchsinformationen liefern (§ 6a HeizkostenV) — sonst darf der Mieter die Abrechnung um 3 % kürzen.

15 % Kürzung bei Messlücken.

Fehlt bei zentraler Warmwasserbereitung auch nur der Wärmezähler an der Anlage, dürfen Mieter 15 % der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten kürzen — dauerhaft, Jahr für Jahr (BGH, Urt. v. 12.01.2022 – VIII ZR 151/20).

Mietpreisbremse.

In Baden-Württemberg seit 01.01.2026 verlängert und auf 130 Kommunen ausgeweitet (u. a. Reutlingen, Tübingen, Großraum Stuttgart): Neuvermietung höchstens 10 % über der Vergleichsmiete — zu viel verlangte Miete kann zurückgefordert werden.

Kappungsgrenze.

Bestandsmieten dürfen in angespannten Märkten höchstens 15 % in drei Jahren steigen (§ 558 BGB) — und nie über die ortsübliche Vergleichsmiete.

Alte Vertragsklauseln kippen reihenweise.

Schönheitsreparatur-Fristenpläne, pauschale Rauchverbote, feste Besichtigungsrechte, Tierhaltungsverbote: Was in Formularverträgen früherer Jahre stand, ist heute oft unwirksam — dann trägt der Vermieter alles selbst.

Mess- und Eichwesen.

Wasserzähler müssen alle 6 Jahre getauscht oder nachgeeicht werden (MessEV); Wohnungswasserzähler sind in Baden-Württemberg bei Neubau und Umbauten Pflicht (§ 35 Abs. 3 LBO BW).

CO₂-Kostenaufteilung.

Seit 2023 zahlen Vermieter je nach Gebäudezustand bis zu 95 % der CO₂-Kosten ihrer Mieter mit (CO2KostAufG) — inklusive jährlicher Berechnungspflicht.

Nichts davon ist unlösbar. Aber alles zusammen ist ein Pensum — und wer es neben Beruf und Familie stemmt, riskiert schneller einen teuren Fehler, als ihm lieb ist. Es gibt zwei gute Wege: Sie professionalisieren Ihre Vermietung. Oder Sie geben die Verantwortung ab — zu einem fairen Preis, mit einem Käufer, der zuhört.

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